Hafenordnung

1. Die Segelabteilung des FC 1920 Gundelfingen (FCAS) hat das Hausrecht auf dem gesamten eingezäunten Gelände, einschließlich der Schutzhütte am Wagersee.
2. In Ausübung des Hausrechts erteilt der FCAS dem Hafenmeister Weisungsbefugnis. Mitglieder und Gäste haben den Anweisungen des Hafenmeisters Folge zu leisten.
3. Gäste werden gebeten, Steg und Slippanlage nur mit Erlaubnis des Hafenmeisters, eines Vorstandmitgliedes bzw. in Begleitung eines Vereinsmitgliedes zu benutzen.
4. Die Benützung der Einrichtungen des FCAS erfolgt auf eigene Gefahr. Der Verein übernimmt keinerlei Haftung.
5. Der Hafenmeister ist über die Ankunft von Booten auf dem Vereinsgelände bzw. deren Abholung von dort zu unterrichten.
6. Die Inhaber von Liegeplätzen sind dafür verantwortlich, dass ihre Boote ordnungsgemäß gesichert sind.
7.

Es dürfen nur Boote zu Wasser gelassen werden, für die eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist und die der bayerischen Schifffahrtsordnung entsprechen.

Genehmigungs-, Untersuchungs- und Kennzeichnungspflicht von privaten Sportbooten auf den bayerischen Gewässern 

 

§ 3 SchO:
Genehmigungs-
pflicht, (wenn)

§ 19 SchO:
Untersuchungs- und Zulassungs-
pflicht, (wenn)

§ 29 SchO: Kennzeichnungs-
pflicht, (wenn)

Motorboote mit Verbrennungs-
motor


Ja (immer)


Ja (immer)


Ja (immer)

Elektromotor­boote

Ja (immer)

Nein (nie)

Ja (immer)

Segelboote

· länger als 9,20 Meter oder

· mit Hilfsmotor
über 4 kW oder

· mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen

mit Zweitakt-Hilfsmotor

· mit Hilfsmotor jeglicher Art oder

· mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen

 

8. Aufgrund der geringen Wasserfläche und der schon vorhandenen großen Anzahl von Booten können ab sofort bei Neuanschaffungen nur noch Boote von bis zu 22 Fuß Länge in den See verbracht werden. Beim Kauf eines neuen Bootes bitte Rücksprache mit dem Vereinsvorsitzenden und dem Hafenmeister nehmen.
9. Die dem See zugewandten Stegseiten sind immer für Anlegemanöver freizuhalten.
10. In Notfällen sind Gäste und Mitglieder zu unverzüglicher Hilfeleistung unaufgefordert verpflichtet.
11. Die Liegeplätze sind vom Bootsbesitzer sauber zu halten. Alle Festmacher und Sicherungen stellt der Eigner selbst. Eigenes Setzen von Bojen oder Grundgeschirr sind nur nach Absprache mit dem Hafenmeister möglich.
12. Für den Wagersee gilt die Verordnung für die Schifffahrt auf den bayerischen Gewässern.
13.

Die Regeln verpflichten zur Rücksichtnahme gegen über jedem Wassersportler auf dem Wagersee.

Auf Schwimmer ist zu achten.

Auch Anglern gegenüber ist sportliche Fairness am Platz.

Wildtiere (Wasservögel) im Uferbereich sind nicht zu stören.

14. Alle Liegeplätze sind aus dem Hafenplan ersichtlich und verbindlich.
15. Fahrten mit Motor sind auf ein Minimum und nur auf den Hafenbereich zu begrenzen (außer in Notfällen).

Die Hafenordnung ist unbedingt einzuhalten, damit ein klarer und sichererer Betrieb gewährleistet ist !